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Fluggesellschaft
Hier finden Sie Urteile zum Thema Reiseabbruch.

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Gipsbein (nicht) an Bord
Passagiere mit einem Gipsbein haben kein Recht auf Beförderung. Eine Frau hatte sich in Ägypten das Sprunggelenk gebrochen, woraufhin die Fluggesellschaft sie nicht zurück nach Deutschland fliegen wollte. Vor Gericht bekam die Airline Recht: Während des fünfstündigen Fluges hätte sich die Frau nicht ausreichend bewegen können und wäre einem erhöhten Thrombose-Risiko ausgesetzt gewesen (AG Bad Homburg, AZ: 2 C 331/02[19]).

Viel Geld für heißen Kaffee
Eine Stewardess stieß aus Versehen eine Kaffeekanne vom Servierwagen und überschüttete eine Passagierin mit heißem Kaffee. Es kam zum Schmerzensgeldprozess. Die Richter schrieben der »Schusseligkeit« der Flugbegleiterin die alleinige Schuld zu und ließen die Enge im Flugzeug außer Acht. Die Passagierin erhielt von der Fluggesellschaft € 920 (LG Düsseldorf, AZ: 22 S 266/03).

Handy an Bord
Ein Passagier hatte auf einem Flug von Griechenland nach Deutschland mit seinem Mobiltelefon telefoniert und die Bordelektronik gestört. Damit hatte er die Sicherheit aller Fluggäste gefährdet. Die Airline verklagte den Mann und bekam Recht. Er wurde zu einer Geldstrafe von € 1.260 verurteilt und musste die Verfahrenskosten übernehmen (LG Düsseldorf, AZ: 22 S 8/02).

Unfreie Sitzplatzwahl
Wer zu spät kommt, den bestrafen die Airlines. Eine vierköpfige Familie war als letzte zum Check-in erschienen und konnte daher nicht mehr auf vier Sitzen nebeneinander platziert werden. Daher konnten die fünf und acht Jahre alten Kinder nicht bei den Eltern sitzen. Die Familie klagte und verlor. Da die Sitzplätze in der Reihenfolge des Eincheckens vergeben werden, blieb der Fluggesellschaft keine andere Wahld, als ihnen die Restplätze zuzuweisen. Eine Reisepreisminderung erhielt die Familie daher nicht (AG Düsseldorf, AZ: 50 C 18568/01).

Falsche Sitzbreitenangabe kann Minderungsgrund sein
Wirbt eine Fluggesellschaft mit der Angabe einer bestimmten Sitzbreite, so muss die Sitzfläche diesen Angaben genügen. Der Kläger und seine Frau hatten für ihren Flug nach Thailand die First-Comfort-Class der LTU gebucht und dafür zusammen einen Aufpreis von € 1533,88 gezahlt. Die Mitnahme eines Zentimetermaßes beschert dem Paar jetzt eine Rückerstattung in Höhe von € 613,55. Das Nachmessen im Flugzeug ergab, dass die LTU bei der Ermittlung der Sitzbreite von 63,5 cm die Armlehnen mitberücksichtigt hat. Dies, so dass Amtsgericht Düsseldorf, sei jedoch unzulässig, da bei einem Langstreckenflug dem Sitzkomfort eine entscheidende wertbildende Bedeutung zukomme und die tatsächliche Sitzfläche - vorliegend nur 47,5 cm - diesbezüglich viel wichtiger sei als der Umstand, dass man seine Arme auf möglichst breiten Armlehnen ablegen könne. (AG Düsseldorf, AZ: 49 C 7145/00)

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