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Fluggesellschaft
Hier finden Sie Urteile zum Thema Reiseabbruch.

Seite 2/4

Ersatzflugschein darf nicht zu teuer sein
Eine Urlauberin hatte ihr Flugticket verloren und ließ sich von der Airline ein Ersatzpapier ausstellen, die dafür DM 120,– kassierte. Zu viel, entschieden die Richter. Die Fluggesellschaft dürfe nur eine Aufwandsentschädigung fordern, und diese Summe sei für ein paar Minuten Arbeit entschieden zu hoch. Sie verdonnerten die Airline zur Rückzahlung von DM 70,– und verwiesen auf § 812 BGB: Dort geht es um »ungerechtfertigte Bereicherung«. (AG Düsseldorf, AZ: 25 C 14114/99)

Informationspflicht
Eine Fluggesellschaft ist nicht verpflichtet, im Rahmen eines Beförderungsvertrages auf die Notwendigkeit eines Transitvisums hinzuweisen (AG Frankfurt, AZ: 29 C 159/97-81).

Rückbeförderung verweigert
Fluggesellschaften, die Pauschalurlauber am Ferienort stehen lassen, riskieren den Entzug der Verkehrsrechte für Deutschland. Die türkische Fluggesellschaft Air Alfa hatte sich Anfang Januar geweigert, rund 300 Urlauber aus Antalya nach Deutschland zurück zu fliegen, weil der Veranstalter die Passagen angeblich nicht bezahlt hatte. Selbst wenn ein Veranstalter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme, sei eine Fluggesellschaft nicht berechtigt, die Rückbeförderung zu verweigern, so Peter Hamburger, Justitiar des Deutschen Reisebüro und Reiseveranstalter Verbandes (DRV). Nach deutschem Recht müsse eine Fluggesellschaft die Passagiere, die sie zum Urlaubsziel befördert habe, auch termingerecht wieder zurückfliegen. Die obligatorischen Reisesicherungsscheine, über die auch die betroffenen Türkei-Urlauber verfügten, sind wertlos, wenn ein Veranstalter wie im vorliegenden Fall lediglich in Zahlungsverzug gerät, aber nicht Konkurs angemeldet hat.

Überbuchungen
Airlines müssen für Überbuchungen zahlen, auch wenn sie ihren Firmensitz außerhalb der EU haben. Kann ein Passagier nicht mitfliegen, weil die Airline überbucht hat, steht ihm in jedem Falle eine Entschädigung zu. Im konkreten Fall ging es um eine tunesische Fluggesellschaft, die einige Passagiere erst mit der nächsten Maschine befördern konnte und keine Entschädigung zahlen wollte (LG Frankfurt a. M., AZ 21 S 45/96).

Exotische Ferienfluggesellschaft ist kein Reisemangel
Zwei Urlauber hatten die Heimreise nicht angetreten, weil der Veranstalter für den Rückflug eine andere Airline eingesetzt hatte, die sie nicht kannten. Stattdessen kauften sie sich ein Linienticket von Lufthansa und verklagten den Veranstalter auf Erstattung der Mehrkosten. Das Gericht wies die Klage ab. Obwohl im Reiseprospekt mit einer anderen Fluggesellschaft geworben wurde, sei Airlinewechsel kein Mangel, der zu Abhilfe berechtige (AG Hamburg, AZ 17A C 322/97).

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