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Reiserücktritt
Hier finden Sie Urteile zum Thema Reiserücktritt.

Seite 1/3

Geld bei Veranstalter-Storno
Eine Familie erhielt statt ihrer Reiseunterlagen drei Tage vor dem Abflugtermin nach Ägypten einen Brief, in dem der Veranstalter die Reise stornierte. Die verhinderten Urlauber verlangten daraufhin die Reisekosten zurück und Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, da sie die freie Zeit auf Balkonien verbringen mussten. Der Kunde bekam Recht, obwohl der Veranstalter behauptete, das Storno sei ein »freiwilliges Angebot« gewesen. Angaben über die Durchführung der Ägyptenreise konnte er aber nicht machen (LG Düsseldorf, AZ: 22 S 667/01).

Veranstalter zahlt teurere Ersatzreise
Ein Mann hatte für seine Familie einen Bulgarienurlaub gebucht. Einen Monat vor Abreise teilte der Veranstalter mit, dass das Hotel nicht rechtzeitig fertig gebaut sein würde, und bot Alternativreisen an. Der Mann lehnte die Angebote ab, da sie kein separates Schlafzimmer für das Kind beinhalteten. Er buchte letztlich eine fast doppelt so teure Reise nach Ibiza und wollte die € 1.700 Differenz vom Veranstalter erstattet haben. Der zog vor Gericht und verlor. In der Tat haben derart verhinderte Urlauber Anspruch auf eine so wesentlich teurere Reise (AG Bad Homburg, AZ: 2 C 2261/01-22).

Reisefähigkeit sofort klären
Auch wenn die Abreise in den Urlaub noch viele Wochen entfernt liegt, sollte man nach einem Unfall oder dem Ausbruch einer Krankheit umgehend Rücksprache mit dem Arzt halten. Ansonsten kann die Reiserücktrittsversicherung die Übernahme der Stornokosten verweigern. So geschehen bei einem Mann, der sechs Wochen vor Urlaubsantritt einen Bandscheibenvorfall erlitt. Er konsultierte erst acht Tage vor Abreise seinen Arzt, der ihm von der Reise abriet. Die Versicherung vertrat vor Gericht erfolgreich die Ansicht, der Mann hätte sich sofort vom Arzt die Reisefähigkeit bestätigen lassen müssen bzw. andernfalls schon dann stornieren müssen (LG München, AZ: 15 S 4322/02).

Teilzeit-Storno
Einen Tag vor Abreise zu seiner zweiwöchigen Spanienbusreise hat ein Reisender den Urlaubsbeginn um eine Woche verschoben. Daraufhin stellte ihm der Veranstalter zusätzlich zum gezahlten Reisepreis Stornokosten in Höhe von 80 Prozent in Rechnung. Zu Unrecht, wie Richter des Amtsgerichts Hamburg befanden, denn schließlich würde er die zweite Woche ja wie geplant mitmachen. Stornogebühren dürften daher nur für die erste Ferienwoche anfallen. Die Kosten für die »Verlängerungswoche« müssen davon unberührt bleiben (AG Hamburg, AZ: 18b C 434/01).

Qualifizierter Krankenschein erforderlich
Wer aus gesundheitlichen Gründen von einer Reise zurücktritt, muss seiner Reiserücktrittsversicherung schon genau erklären, warum. Eine Frau hatte zwölf Tage vor ihrem Urlaub storniert und ihrer Versicherung ein Attest vorgelegt, aus dem weder die Art und Schwere noch der Beginn der Krankheit hervorging. Da die Versicherung deshalb die Übernahme der Stornokosten verweigerte, klagte die verhinderte Urlauberin. Das Gericht befand, dass ohne Angaben über die Krankheit überhaupt nicht nachzuvollziehen sei, ob die Frau knapp zwei Wochen später reiseunfähig sein würde. (AG Duisburg, AZ: 49 C 3512/01)

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