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Reiserücktritt
Hier finden Sie Urteile zum Thema Reiserücktritt.

Seite 2/3

Urlaub auf Balkonien bringt Geld
Ein Ehepaar sollte auf Fuerteventura in einem lauten und qualitativ schlechteren Ersatzhotel untergebracht werden, fand dies unzumutbar und flog nach Hause. Vor dem Amtsgericht Bad Homburg klagte es den Reisepreis erfolgreich ein. Da die Eheleute so kurzfristig keine neue Reise antreten konnten und zu Hause zwölf Urlaubstage verplemperten, wollten sie auch hierfür eine Entschädigung und bekamen Recht: Nach der »Frankfurter Tabelle« sprachen die Richter des Frankfurter Landgerichtes für jeden verlorenen Tag 50 % des Reisetagespreises zu, das waren zusammen DM 1.560,– plus DM 140,– für den An- und Abreisetag. (LG Frankfurt/Main, AZ: 2/24 S 81/99)

Kündigung des Reisevertrages
Kündigung des Reisevertrages bei anderweitiger Unterbringung am Urlaubsort ist ohne weiteres möglich. So wurde ein Reisender 80 Kilometer vom gebuchten Ort entfernt in einer minderwertigen Ersatzunterkunft einquartiert. Derart massive Änderungen der Reiseleistung berechtigen zu einer Reisepreisminderung von 30 Prozent oder zu einem sofortigen Rücktritt vom Urlaub. (AG Bad Homburg, AZ: 2 C 4972/98 [10])

Falsches Rückreisedatum
Ein falsches Rückreisedatum auf dem Flugschein kann zur kostenfreien Stornierung berechtigen. Im vorliegenden Fall hatte ein Urlauber sein Ticket mit einem falschen Rückreisedatum erst am Abflugtag am Flughafenschalter erhalten. Er sagte die Reise ab, weil ihm niemand das eigentlich gebuchte Datum verbindlich zusichern konnte (LG Nürnberg-Fürth, AZ 11 S 5792/97).

Für Impfungen rechtzeitig Rat einholen
Wird eine Fernreise storniert, weil bei bestehender Schwangerschaft nicht geimpft werden darf, ist die Reiserücktrittsversicherung auch dann nicht zahlungspflichtig, wenn ein Tropeninstitut die Impfung für das Urlaubsland empfiehlt. Die Erkundigung nach bestehenden Impfempfehlungen für ein Reiseland kann vor der Reisebuchung eingeholt werden (AG München, AZ 282 C 29978/96).

Rückflug verpasst
Reiseveranstalter haften nicht, wenn der Reisende den Rückflug verpasst hat, weil er vom Hotelpersonal nicht geweckt wurde (AG Düsseldorf, AZ 30 C 4394/97).



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