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Sonstige Reisemängel
Hier finden Sie allgemeine Urteile.

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Vorsicht vor überzogenen Forderungen
Man kann's ja mal versuchen: Weil im All-inclusive-Hotel der Hummerschwanz auf der Speisekarte fehlte und das Surfen vor Ort einen Aufpreis kostete, wollte ein Urlauber von seinem Veranstalter 30 % des Reisepreises zurück. Die Richter sprachen ihm jedoch nur je 2 % zu. Als Prozessverlierer musste er zusätzlich die Gerichtskosten für die Berufung zahlen (LG Duisburg, AZ: 12 S 27/03).

Viel Geld für heißen Kaffee
Eine Stewardess stieß aus Versehen eine Kaffeekanne vom Servierwagen und überschüttete eine Passagierin mit heißem Kaffee. Es kam zum Schmerzensgeldprozess. Die Richter schrieben der »Schusseligkeit« der Flugbegleiterin die alleinige Schuld zu und ließen die Enge im Flugzeug außer Acht. Die Passagierin erhielt von der Fluggesellschaft € 920 (LG Düsseldorf, AZ: 22 S 266/03).

Handy an Bord
Ein Passagier hatte auf einem Flug von Griechenland nach Deutschland mit seinem Mobiltelefon telefoniert und die Bordelektronik gestört. Damit hatte er die Sicherheit aller Fluggäste gefährdet. Die Airline verklagte den Mann und bekam Recht. Er wurde zu einer Geldstrafe von € 1.260 verurteilt und musste die Verfahrenskosten übernehmen (LG Düsseldorf, AZ: 22 S 8/02).

Aufpassen bei Last-Minute-Leistungen
Ein Ehepaar hatte für sich und sein 13-jähriges Kind eine zweiwöchige Last-Minute-Reise in die Dominikanische Republik gebucht. Das Angebot stammte von einem Flugblatt, das im Reisebüro am Flughafen auslag. Da die gleiche Reise im Katalog des Veranstalters inklusive einer kostenlosen Mitreisemöglichkeit für Kinder unter 14 Jahren angeboten wurde, wollte das Ehepaar den Reisepreis für das Kind zurück. Das Gericht schmetterte das Anliegen aus zwei Gründen ab: Ein Veranstalter könne seine Reisen zu verschiedenen Konditionen und Preisen anbieten. Außerdem sei die Familie mit dem Last-Minute-Gesamtpreis wesentlich günstiger weggekommen als bei einer regulären Buchung für zwei Erwachsene (AG Hannover, AZ: 502 C 9810/02).

Landgang ist Landgang
Ein Urlauber hatte an einer Kreuzfahrt durch das Mittelmeer teilgenommen, die auch Landausflüge enthielt. Aufgrund der politischen Situation wurde die Fahrtroute geändert, die Landgänge von Syrien, Libanon und Ägypten wurden nach Malta und in die Türkei verlegt. Damit war der Mann nicht einverstanden, klagte, erhielt den Reisepreis zurück und wollte zusätzlich Schadensersatz haben. Damit kam er aber nicht durch: Das Gericht befand seinen Anspruch als nichtig, weil das Programm nur an drei von zehn Tagen nicht eingehalten werden konnte (AG München, AZ: 184 C 3859 /02).

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