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Sonstige Reisemängel
Hier finden Sie allgemeine Urteile.

Seite 2/9

Pech am Pool
Ein Junge hatte die Wassertiefe in einem Hotelpool falsch eingeschätzt und sich bei einem Kopfsprung verletzt. Seine Eltern verklagten daraufhin den Reiseveranstalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Klage wurde ein Schlag ins Wasser: Das Gericht war der Ansicht, dass man bei Freizeiteinrichtungen immer mit einem gewissen Risiko rechnen müsse. Außerdem sei es nun wirklich kein Reisemangel, wenn ein Pool an einer Stelle nicht für Kopfsprünge geeignet ist (AG Bad Homburg, AZ: C 714/02 [9]).

Pech am Pool
Eine Frau sonnte sich neben einem Hotelpool, in dem die Animateure Wasserballspiele veranstalteten. Sie wurde versehentlich so unglücklich von einem Ball getroffen, dass sie von der Liege stürzte und sich eine Gehirnerschütterung zuzog. Sie erwartete vom Veranstalter Schmerzensgeld und Reisepreisminderung wegen entgangener Urlaubsfreude. Das Gericht entschied jedoch, dass der Unfall zum »allgemeinen Lebensrisiko« gehöre und dass der Ball »auch eine Person treffen kann, die nicht am Spiel beteiligt ist«. Den Hinweis der Kläger, dass der Ball zu schwer gewesen sein soll, hätte der Veranstalter nun wirklich nicht überprüfen können (AG Bad Homburg, AZ: 2 C 769/02).

Handgepäck und Klage verloren
Eine Urlauberin hatte im Bus vom Flughafen zum Hotel ihren Rucksack vergessen. Da er nicht wieder aufzufinden war, verklagte ihr Ehemann den Veranstalter auf Reisepreisminderung. Außerdem verlangte er Schadensersatz in Höhe der Hälfte der Neuanschaffungskosten. Die Richter waren jedoch der Meinung, dass man einfach besser auf seine Sachen aufpassen solle. Die Begründung für die abgewiesene Klage lautet im Amtsdeutsch »grobes Eigenverschulden«. (AG Bad Homburg, AZ: 2 C 2524/01 (21))

Kein Wasser im Pool
Enthält das Schwimmbecken an Bord eines Kreuzfahrtschiffes kein Wasser, stellt das einen erheblichen Reisemangel dar. Im konkreten Fall war der Pool vier Tage lang leer geblieben, obwohl bei ruhigem Seegang keinerlei Überschwappgefahr bestand. Die fehlende Schwimmmöglichkeit brachte den klagenden Reisenden eine Reisepreisminderung von fünf Prozent ein (AG München, AZ: 274 C 23427/00).

Abreise wegen Windpocken
An einer ansteckenden Krankheit leidende Gäste einer Ferienclubanlage können von der Hotelleitung zur sofortigen Abreise aufgefordert werden. In einem konkreten Fall schützte auch die Behauptung des elterlichen Ärzteehepaares, die Windpocken seines Kindes im Griff zu haben, nicht von der Abreise. Die Aufwandsentschädigung in Höhe von EURO 4.750 für die vorzeitige Abreise und die entgangenen Urlaubsfreuden wurden den Eltern nicht zugesprochen (AG München, AZ: 273 C 32024/00).

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