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Am Urlaubsort
Hier finden Sie Urteile zum Thema Am Urlaubsort.

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Hand aufhalten bringt Geld
Zwei Urlauber mussten in ihrer All-inclusive-Ferienanlage immer erst ein Trinkgeld auf den Tresen legen, um Getränke serviert zu bekommen. Das Gericht fand es unerhört, dass Personal für bereits bezahlte Leistungen zusätzlich Trinkgeld haben wollte. Die Kellner hätten damit den Hotelservice »in unzumutbarer Weise verschlechtert«. Die Reisenden erhielten eine Reisepreisminderung von fünf Prozent. (AG Köln, AZ 122 C 171/00)

Urlaub unter Soldaten
Wie zu Zeiten des Somalia-Krieges fühlte sich eine Kenia-Urlauberin und klagte. Während des kompletten zweiwöchigen Urlaubs waren in der von ihr gebuchten Ferienanlage in Mombasa fast 1.000 Marine-Soldaten einquartiert, die an einer militärischen Übung teilnahmen. Die Landser patrouillierten auch am Strand mit ihren Waffen. Die Klägerin erhielt eine Reisepreisminderung von 40 Prozent zugesprochen. In der Urteilsbegründung heißt es, dass Reisende erwarten könnten, in einem Urlaubshotel Gleichgesinnte oder Geschäftsleute anzutreffen. (AG Köln, AZ 135 C 556/00)

Kein Geld für murrende Pauschareisende
Für einen um 45 Minuten verspäteten Hoteltransfer und eine »Stechmückenplage« am Hotelstrand in der Dom. Republik wollte eine Familie ein »Schmerzensgeld« in Höhe von DM 9.500,– einklagen – über 50 Prozent mehr als sie für die Reise bezahlt hatte. In der ersten Instanz wurde ihr DM 1.800,– zugebilligt. In der Berufung bekam sie gar nichts mehr zugesprochen: Bei Verspätungen müsse eine gewisse Toleranz erwartet werden können. Und Mücken seien erst Recht kein Reisemangel, sondern schlicht »Naturgegebenheiten, die hinzunehmen sind«. (LG Hamburg, AZ: 302 S 112/96)

Geld nur gegen Originalrechnung
Wer sich im Ausland ärztlich behandeln läßt, muß zwecks Kostenerstattung der Reisekrankenversicherung auf jeden Fall eine Originalrechnung des Arztes oder des Krankenhauses einreichen. Das Risiko, eine Originalrechnung nicht vorlegen zu können, geht allein zu Lasten des Versicherten (AG München, AZ 113 C 1653/97).

Deutschsprachiger Reiseführer
Wird in einem Prospekt ein deutschsprachiger Reiseführer versprochen, spricht der Führer vor Ort tatsächlich jedoch kein Deutsch, begründet dies einen Reisemangel. Im konkreten Fall mußte der Veranstalter 20 Prozent des Reisepreises erstatten (AG Frankfurt a.M., AZ 32 C 1201/97-19).

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