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Am Urlaubsort
Hier finden Sie Urteile zum Thema Am Urlaubsort.

Seite 2/4

Reisemangel trotz Luxusunterkunft
Die Unterbringung in einem 5-Sterne-Hotel mit 1.100 Betten statt in einem 3-Sterne-Hotel mit 95 Betten stellt einen Reisemangel dar und rechtfertigt eine Preisminderung von 20 %. Danach kann die Tauglichkeit einer Reise grundsätzlich auch dann beeinträchtigt sein, wenn der Veranstalter eine höherwertige Leistung erbringt. Im vorliegenden Fall kamen Minderungen hinzu. Zum einen, weil der Strand aus groben Steinen bestand und nicht, wie beim vorgesehenen kleineren Hotel, aus Sand und Kieseln. Zum anderen wegen Lärmbelästigung bis 24:00 Uhr, die von der hoteleigenen Showbühne und vom Pool ausging (AG Düsseldorf, AZ 29 C 20.253/96).

Cluburlauber unerlaubt umquartiert
Die Unterbringung in einem normalen Hotel statt in einem Club stellt einen Mangel dar, der eine Minderung von 40 % rechtfertigt. Clubunterbringung erfolgt normalerweise in einem von Stadt und Verkehr abgegrenzten Gebiet mit unmittelbarem Zugang zum Meer und einem vielfältigen Sport- und Unterhaltungsprogramm (AG Düsseldorf, AZ 25 C 11961/96).

Überqueren einer Straße kein Reisemangel
Wird in einem Katalog die Entfernung des Hotels vom Strand mit 350 m angegeben, kann der Reisende nicht davon ausgehen, daß er keine Straße überqueren muß, um zum Strand zu kommen. Besonders in den dichtbesiedelten Küstenstreifen der Mittelmeerländer ist mit stark befahrenen Straßen zu rechnen. (AG Düsseldorf, AG 231 C 17715/96).

Einheimische sind kein Reisemangel
Es stellt keinen Reisemangel dar, am Strand des Urlaubsortes auf Einheimische zu treffen. Auch dann nicht, wenn diese beim Feiern einen gewissen Lärmpegel erzeugen (AG Aschaffenburg, AZ 13 C 3517/95).

Bus statt Flieger
Wird ein Reisender statt per Inland-Transfer-Flug mit einem klimatisierten Reisebus befördert, liegt kein Reisemangel vor, wenn die Ersatzbeförderung lediglich drei Stunden dauert und damit nicht wesentlich mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein Flug inkl. Einchecken und Gepäckabfertigung (AG Bonn, AZ 18 C 140/96).

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